Haustier als Trennungsknackpunkt: Ex-Partner müssen Hund teilen

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Das Landgericht Frankenthal (Az. 2 S 149/22) fällte am 12.05.2023 ein Urteil, demzufolge beide ehemaligen Partner, die gemeinsam einen Hund erworben hatten und sich später trennten, das Recht haben, den Hund weiterhin zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen. Somit wird die Frage, wem der Hund zukünftig gehört, zugunsten eines geteilten Umgangsrecht gelöst.

Trennung eines Paares: Landgericht spricht Umgangsrecht für gemeinsamen Hund zu

In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Frankenthal in Rheinland-Pfalz wurde entschieden, dass auch der gemeinsame Hund nach der Trennung eines Paares ein rechtliches Umgangsrecht haben kann. Dieses wegweisende Urteil spiegelt den fortschreitenden Wandel in der Rechtsprechung wider, der darauf abzielt, den Schutz und das Wohlbefinden von Haustieren angemessen zu berücksichtigen.

Im Landkreis Bad Dürkheim kam es kürzlich zu einem interessanten Fall, in dem ein Mann und sein ehemaliger Lebensgefährte während ihrer Beziehung einen Labradorrüden als Haustier hielten. Nach ihrer Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner. Der andere Partner wünschte sich ebenfalls eine Beziehung zu dem Tier und forderte regelmäßige, zweiwöchige Besuche ein. Sein früherer Lebensgefährte lehnte dies ab und argumentierte, dass es für den Hund als Rudeltier von Vorteil sei, ausschließlich bei einer Hauptbezugsperson zu bleiben.

Die Kammer wies eine alternative Auffassung auf. Ungeachtet der Tierkategorie ist der vorliegende Fall nach den Prinzipien des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden. Dies beruht darauf, dass der Hund während der Partnerschaft gemeinsam erworben wurde. Demzufolge haben beide früheren Eigentümer auch nach dem Ende der Partnerschaft einen Anspruch auf Teilhabe am gemeinsamen Eigentum.

Eine gerichtliche Entscheidung verpflichtet den Ex-Partner dazu, einer sogenannten Verwaltungs- und Benutzungsregelung für den Hund zuzustimmen, den beide Parteien gemeinsam erworben haben. Das Wechselmodell sieht vor, dass sich die Miteigentümer in einem zweiwöchigen Rhythmus um das Tier kümmern. Die Richter gelangten zu dem Schluss, dass dadurch keine Gefahr für das Wohl des Hundes besteht. Das Landgericht bestätigte weitgehend die Entscheidung der Vorinstanz, wodurch das Urteil nun rechtskräftig ist.

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