Viele Hundebesitzer, die umziehen möchten oder auch Menschen, die über die Anschaffung eines Hundes nachdenken, fragen sich, ob die Vierbeiner in Mietwohnungen überhaupt gehalten werden dürfen.
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Hundehaltung in einer Mietwohnung: Der Mietvertrag gibt Antworten
Tatsächlich ist gesetzlich jedoch nichts Konkretes festgelegt, was bedeutet, dass sich Mieter vor allem an den Bestimmungen orientieren müssen, die aus dem Mietvertrag hervorgehen. Generell dürfen Vermieter die Haltung von Haustieren nicht untersagen. Verbote dürfen nur für gefährliche Tiere wie Kampfhunde, Giftschlangen oder Alligatoren festgehalten werden.
In Mietshäusern ist vor allem die gegenseitige Rücksichtnahme oberste Priorität – so darf die Hundehaltung beispielsweise in solchen Fällen verboten werden, in denen konkrete Störungen durch das Tier nachweisbar sind. Ein uneingeschränktes Verbot jeglicher Tierhaltung in Mietshäusern ist allerdings unwirksam, da eine solche Klausel auch die Haltung von Zierfischen, Kanarienvögeln oder Goldhamstern untersagen würde. Das Bundegerichtshof entschied dieses Jahr, dass „die Haltung von ungefährlichen und ungiftigen Kleintieren“ innerhalb des normalen Wohnungsgebrauchs erlaubt ist.
Jedoch: „Die Hundehaltung von großen Tieren wie zum Beispiel Hunden bedarf der Zustimmung des Vermieters.“ Um den Vermieter nicht unnötig zu verärgern, ist es also durchaus ratsam, sich vor einem Umzug beziehungsweise der Anschaffung eines Hundes mit diesem in Verbindung zu setzen. Viele Vermieter sind sehr kulant; so ist es bei uns beispielsweise überhaupt kein Problem, gleich zwei Hunde in der Wohnung zu halten.
Hunde in der Mietwohnung: so klappts!
Hunde zählen zu den beliebtesten Haustieren in Deutschland und werden in den Wohnungen und Häusern aus den unterschiedlichsten Gründen gehalten. Der mit Abstand häufigste Grund ist bei den meisten Menschen die Liebe zum Tier. Andere Gründe sind die Funktionen des Hundes als Wachhund oder als Hilfe für blinde oder anderweitig behinderte Menschen.
Doch die Hundehaltung in einer Mietwohnung kann auch eine Menge Probleme mit sich bringen. Dies beginnt bei der rechtlichen Situation, kann sich aber auch auf Sachverhalte beziehen, die mit der Zerstörung des Eigentums des Vermieters einhergehen oder auch mit Beschwerden der Nachbarn zusammenhängen.
Was es zu beachten gibt, wie die rechtliche Lage allgemein ist und wie man, trotz zu Unrecht quengelnder Nachbarn, eine gute Atmosphäre im Mietshaus erhält, davon soll dieser Beitrag berichten.
Hundehaltung in Mietwohnung aus rechtlicher Sicht
Grundsätzlich kann man sagen, dass man bevor man mit den juristischen Säbeln rasselt, als allererstes das Gespräch mit dem Vermieter suchen sollte und fragt, ob ein Hund in der Wohnung erlaubt ist. Dies gilt sowohl für den Fall, dass man in eine neue Mietwohnung mit Hund zieht, aber auch wenn man bereits längere Zeit in einer Mietwohnung lebt und einen Hund anschaffen möchte. Diese Vorgehensweise ist am Besten dazu geeignet, eventuelle Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen.
In vielen Fällen wird der Vermieter die Erlaubnis erteilen, dies aber auch mit Auflagen für den Hundehalter verbinden. Dazu zählen zum Beispiel, dass der Hund die Wohnung nicht zerstört, andere Mieter nicht durch Bellen belästigt und keine Gefahr darstellt. Auch die persönliche Eignung des potentiellen Hundehalters kann Einfluss auf die Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis haben.
Grundsätzlich kann man sagen, dass eine Klausel im Mietvertrag, welche die Tierhaltung generell verbietet, unwirksam ist. Dies stellte ein oberstes deutsches Gericht in einer jüngst getroffenen Entscheidung fest (BGH WuM 2008, 23). In der Begründung führte das Gericht aus, dass damit auch die Haltung von Vögeln, Fischen oder auch die Haltung von Therapie- und Hilfshunden wie Blindenhunden verboten wäre. Allerdings ist dieser Gerichtsentscheid kein Freibrief, einfach nach Belieben Hunde in die Mietwohnung mit aufzunehmen. Eine Mietwohnung mit Hund zu bewohnen, kann an eine Vielzahl von Auflagen gebunden sein.
Dazu zählt unter anderem die Verhältnismäßigkeit. Es ist wesentlich einfacher. den Vermieter, die Eigentümer-Gemeinschaft oder die Nachbarn von der Haltung eines Rehpinschers zu überzeugen, als wenn man vorhat einen 60 Kilogramm schweren Rottweiler-Rüden zu halten. Gleiches gilt auch für so genannte Kampfhunde, obwohl gerade diese Hunderassen in Punkto Aggressivität eher selten auffallen und oft viel sozialisierter sind als viele andere Hunderassen.
In jedem Fall sollte man darauf achten, dass der soziale Frieden im Mietshaus durch die Hundehaltung gewahrt bleibt. Dabei ist besonders auf die Belange von alten Menschen oder Eltern mit Kindern zu achten. Vor allem, wenn es sich um einen großen Hund handelt.
Die Ängste des Vermieters sind in der Regel:
- der Hund zerstört die Wohnung (Kratzen auf Holzböden oder an Türen, Beschädigung von anderem Inventar)
- der Hund pinkelt in die Wohnung (verbunden mit der Beschädigung von Laminat oder Parkett)
- der Hund belästigt die Nachbarschaft oder zeigt sich aggressiv
Die Ängste des Vermieters sind in diesem Fall sehr leicht verständlich, da solche Beschädigungen sehr schnell sehr teuer werden können. Man muss also garantieren können, dass der Hund nichts dergleichen anstellt. Entweder, weil man ganztägig Zuhause ist oder seinen Hund so gut erzogen hat, dass man dies ausschließen kann.
Hund – Wohnung – Mietvertrag
Diese Kombination kann für eine Menge Aufregung sorgen, wenn man sich nicht an bestehende Gesetze und Gepflogenheiten hält. Will man Hunde in einer Mietwohnung halten, holt man sich am Besten eine schriftliche Genehmigung vom Vermieter. Allerdings kann eine solche Vereinbarung aus wichtigem Grund widerrufen werden (LG Nürnberg-Fürth WuM 1991, 93 – AG Hamburg-Altona WuM 1989, 624).
Dies ist dann der Fall, wenn andere Mieter Ängste vor einem sehr großen Tier, wie zum Beispiel einem Dobermann zeigen. Das gleiche gilt, wenn der Hund das Treppenhaus verunreinigt oder in andere Wohnungen eindringt. Ebenso hat der Vermieter das Recht, die Tierhaltung grundsätzlich zu erlauben, aber einige Tier- oder sogar einzelne Hunderassen von dieser Genehmigung auszunehmen (LG Krefeld WuM 1996, 533 – AG Bergisch Gladbach WuM 1991, 341)
Grundsätzlich ist ein Hund in der Wohnung erlaubt, wenn:
- es sich um einen Therapie- oder Blindenhund handelt (AG Blankenese WuM 1985, 256 – LG Hamburg WuM 1997, 674)
- in einsam gelegenem Haus ein Wachhund gehalten wird (AG Neustrelitz WuM 1995, 535)
- bereits ein anderer Mieter einen Hund hält (LG Berlin WuM 1987, 213)
- ein Rentner aus sozialen oder therapeutischen Gründen einen kleinen Hund in der Mietwohnung hält (LG Hamburg WuM 2002, 666)
Die hier zitierten Urteile und Entscheidungen der Amtsgerichte Blankenese und Neustrelitz bzw. der Landgerichte Berlin und Hamburg haben wir beispielhaft zitiert. Natürlich gibt es weitere Urteile und Entscheidungen, die eventuell zu berücksichtigen sind.
Wer einen Hund in einer Mietwohnung trotz Verbot hält, hat mit zum Teil schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Dies kann von zivilrechtlichen Klagen des Vermieters und der Nachbarn bis hin zur Kündigung des Mietvertrages reichen. Man sollte also niemals einen Hund in einer Mietwohnung trotz Verbot halten. Das Beste ist vor der Anschaffung eines Hundes oder vor dem Einzug in eine neue Wohnung alle Modalitäten und Eventualitäten durch Gespräche mit allen Beteiligten und durch entsprechende Passagen in Verträgen zu klären beziehungsweise zu fixieren.
Vorsicht vor Schäden in der Mietwohnung
Das ganze Geheimnis liegt in diesem Fall in einer entsprechenden Erziehung des Hundes. Besonders, wenn sehr junge Hunde in einen Haushalt kommen, kann dies für unerfahrene Hundehalter schnell zu einem Problem werden. Der wichtigste Punkt ist naturgemäß das Vermeiden jeglicher Beschädigungen am Eigentum des Vermieters. Hunde jeden Alters können sehr kreativ sein, wenn es darum geht, sich die Zeit zu vertreiben. Dies gilt besonders dann, wenn man den Hund in der Wohnung alleine lassen muss.
Der entstehende Frust kann sich schnell in der Zerstörung des Mobiliars, der Wohnungstür, der Tapeten oder des Teppichbodens entladen. Und man glaubt manchmal nicht, mit wie viel Energie und Tatendrang einige Hunde dabei zur Sache gehen. Es ist nicht nur einmal passiert, dass ein Hund während eines normalen Arbeitstages eine komplette Couchgarnitur in ihre Bestandteile zerlegt hat.
Das wichtigste ist, dem Hund in geeigneter Weise zu vermitteln, was erlaubt und was verboten ist. Dies erreicht man am Besten, wenn ganz klare Regeln aufstellt. Macht sich der Hund an Gegenständen zu schaffen, die für ihn verboten sind, sollte er sofort scharf zur Ordnung gerufen werden. Besonderes Augenmerk gilt hier Kabeln!
Hund allein in der Mietwohnung: Erziehung als oberstes Gebot
Allerdings muss man den Hund in der Wohnung beschäftigen. Dies kann geschehen, indem man ihm andere Möglichkeiten gibt, etwas kaputt zu machen. Zum Beispiel sollten immer ein oder zwei Kauknochen zur Verfügung stehen. Auch ein persönliches Kuscheltier kann den Hund trösten, wenn er in der Wohnung allein gelassen wird.
Man sollte den Hund auch langsam an das Alleinsein gewöhnen. Also mit kurzen Abständen beginnen und diese nach und nach verlängern. Beim Wiedersehen wird der Hund entweder gelobt oder getadelt. Für den Anfang kann es sehr hilfreich sein, an einer Stelle in der Wohnung eine Videokamera aufzustellen, die wichtige Bereiche aufnimmt.
So kann man zum Beispiel sehr gut überprüfen, ob der Hund während der Abwesenheit bellt oder wie ein Ozeandampfer vor sich hin heult. Sollte der Hund in einer Mietwohnung ein solches Verhalten an den Tag legen, kann man dies nicht immer selbst feststellen, da die meisten Hunde mit ihrem Treiben innehalten, sobald sich die Haustür öffnet oder gar die Schritte des Herrchens erkannt werden. War der Hund brav, wird er über den grünen Klee gelobt und es gibt eine Extra-Spieleinheit und ein besonderes Leckerli.
Hund pinkelt in die Wohnung: Wie Abhilfe schaffen?
Ein besonderes Problem ist, wenn der Hund in die Mietwohnung pinkelt. Vom hygienischen Aspekt einmal abgesehen, können hier auch Bodenbeläge wie Teppichboden, Parkett oder Laminat dauerhaft und zum Teil auch schwer beschädigt werden. Dabei ist es ziemlich einfach, einen Hund an Sauberkeit zu gewöhnen, zumal dies dem Tier eigentlich schon in den Genen liegt. Kein gesunder erwachsener Hund hinterlässt seine Notdurft im eigenen Lager, was in diesem Fall die Wohnung ist.
Eine Ausnahme besteht bei Hundewelpen. Diese müssen nicht nur häufiger, sondern sie wissen auch noch nicht, dass man dies im Lager nicht darf. In der Natur kümmert sich die Mutter um solche Misslichkeiten. Das beste Mittel ist, mit dem Hund ausreichend oft Gassi zu gehen. Besonders morgens vor der Arbeit, da der Hund sonst vom Vorabend bis fast zum nächsten Abend nicht seine Bedürfnisse erfüllen kann und es praktisch zwangsläufig dazu kommt, dass der Hund in die Wohnung pinkelt.
Bei Hundewelpen kann dies jedoch ein schwieriges Unterfangen werden. Besonders dann, wenn man in einem oberen Stockwerk wohnt oder auf einen Fahrstuhl angewiesen ist. Meist passiert dann das Malheur schon auf dem Weg nach unten. Zum Ärgernis für andere Mieter.
Bei sehr kleinen Hunden kann man in diesem Fall an einer Stelle der Wohnung Zeitungen auslegen. Auf diese wird der Welpe sofort gesetzt, wenn man ihn auf frischer Tat erwischt. Macht er auf den Fußboden wird geschimpft, geht er auf die Zeitung, gibt es eine Belohnung. Der Welpe hat in der Regel sehr schnell heraus, was angenehmer ist. Zeitgleich kann man ihm angewöhnen, Bescheid zu geben, wenn er muss. In diesem Fall hat man unverzüglich mit dem Hund vor die Tür zu gehen. Eine Belohnung darf in einem solchen Fall natürlich nicht fehlen.
Wie man sieht ist das Thema „Hund in der Mietwohnung“ kein leichtes. Wir hoffen aber, mit den obigen Gedanken ein paar hilfreiche Denkanstöße gegeben zu haben. Wenn jemand andere gute Erfahrungen gemacht hat: bitte mitteilen. Wir ergänzen den Artikel gerne.
Wichtige Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann keinen Besuch bei einem Anwalt ersetzen.
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